Rechtliches

Eigenhändige Unterschrift: Was zählt und was nicht?

Adelheid Brockhusen Adelheid Brockhusen · Veröffentlicht am

„Bitte eigenhändig unterschreiben“ steht auf vielen Formularen und in manchem Gesetz. Doch was ist damit gemeint? Muss man leserlich schreiben? Genügt der Vorname? Zählt ein Scan oder ein Foto? Die Antworten stehen nicht in einem einzigen Paragrafen, sondern in einer langen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hier ist die Kurzfassung, mit den wichtigsten Urteilen und einer Liste für den Alltag. Die Gesetze selbst findest du bei Gesetze im Internet.

Was „eigenhändig“ bedeutet

Das Gesetz verlangt für die Schriftform, dass die Urkunde „von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift“ unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB)1. Eigenhändig heißt: Du selbst schreibst den Namenszug mit deiner Hand, mit Stift auf dem Original. Eine andere Person, auch mit deiner Vollmacht, kann nicht „für dich“ eigenhändig unterschreiben. Sie kann dich vertreten und mit eigenem Namen unterzeichnen, aber deine Unterschrift fälschen darf sie nicht.

Beim Testament ist die Anforderung noch strenger: Es muss „eigenhändig geschrieben und unterschrieben“ sein (§ 2247 Abs. 1 BGB)2. Der ganze Text stammt dann von deiner Hand, nicht nur der Namenszug. Das gilt, sobald du ein Testament ohne Notar errichten willst.

Muss eine Unterschrift lesbar sein?

Nein. Der BGH verlangt keine Lesbarkeit. Die Kernsätze, die er immer wieder wiederholt, hat er im Urteil vom 10. Februar 2021 (XII ZR 26/20) so formuliert: Eine Unterschrift muss ein Schriftzug von individuellem Charakter sein, der einem Dritten, der den Namen des Unterzeichners kennt, ermöglicht, den Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen3. Lesbar braucht die Unterschrift nicht zu sein, aber einzelne Buchstaben müssen zumindest andeutungsweise erkennbar sein3.

Im Beschluss vom 3. März 2015 (VI ZB 71/14) ging es um eine stark vereinfachte, nicht lesbare Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einer Berufungsbegründung. Der BGH ließ sie gelten, weil sie individuelle, schwer nachzuahmende Merkmale hatte, als Wiedergabe des Namens erkennbar war und der Anwalt sonst genauso unterschrieb4. Er wendet bei der Prüfung einen großzügigen Maßstab an, wenn an der Urheberschaft kein Zweifel besteht4.

Wo die Grenze liegt

Ein bloßer Strich, eine Wellenlinie oder ein Kringel, in dem sich kein Buchstabe findet, ist keine Unterschrift. Auch ein bewusst gesetztes Kürzel (Paraphe) zählt nicht, weil es als Abkürzung des Namens gedacht ist3. Mehr dazu findest du im Artikel zu Paraphe und Handzeichen.

Vorname, Nachname, Kürzel: Was muss in der Unterschrift stehen?

Das Gesetz sagt beim Vertrag nur „Namensunterschrift“. Üblich und sicher ist der Familienname, gerne mit Vornamen. Nur den Vornamen zu schreiben, birgt ein Risiko: Dann ist weniger klar, wer unterschrieben hat. Beim eigenhändigen Testament sagt § 2247 Abs. 3 BGB ausdrücklich, dass die Unterschrift Vor- und Familiennamen enthalten „soll“. Es ist aber nur eine Sollvorschrift: Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und genügt das, um Urheberschaft und Ernstlichkeit zu belegen, steht das der Gültigkeit nicht entgegen2.

Merk dir als Faustregel: Je wichtiger das Dokument, desto eher solltest du so unterschreiben, wie du es immer tust, und zwar mit dem Familiennamen als Grundlage. Wenn du deine Unterschrift überhaupt verändern möchtest, lies vorher den Artikel Unterschrift ändern. Und wer sich eine solide eigene Unterschrift erarbeiten will, findet Übungen unter Unterschrift üben.

Was zählt, was nicht: die Liste

Das gilt als eigenhändige Unterschrift:

  • Ein mit Stift auf dem Original geschriebener Namenszug, auch stark vereinfacht oder unleserlich, solange er individuell ist und einzelne Buchstaben andeutet.
  • Deine übliche Unterschrift, auch wenn sie jedes Mal leicht anders ausfällt.
  • Eine Unterschrift mit Zusatz wie „i. A.“ oder „i. V.“, wenn der Namenszug selbst eine Unterschrift ist.

Das gilt nicht:

  • Ein Kürzel oder eine Paraphe, die erkennbar als Abkürzung gemeint ist.
  • Ein Scan, eine Kopie oder ein Foto der Unterschrift, auch wenn sie echt aussieht.
  • Ein eingefügtes Unterschriftsbild in Word oder PDF und ein Stempel.
  • Eine getippte Unterschrift oder ein Name in der E-Mail-Signatur.
  • Ein Strich oder Schnörkel ganz ohne erkennbare Buchstaben.
  • Die Unterschrift einer anderen Person, auch mit deiner Erlaubnis.

Scan, Fax, Foto: Wann reicht das?

Bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform reichen Kopien nicht, denn es kommt auf das Original mit der echten Unterschrift an1. Anders ist es bei Formen, die Vertragspartner untereinander vereinbart haben: Zur „durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form“ genügt nach § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel die telekommunikative Übermittlung, also etwa Fax oder E-Mail mit Anhang, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist5. Steht in deinem Vertrag also „Kündigung nur schriftlich“, kann ein Scan reichen. Steht die Schriftform im Gesetz, reicht er nicht.

Der digitale Ersatz: die qualifizierte elektronische Signatur

Das Gesetz erlaubt, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt1. Dafür muss der Aussteller dem Dokument seinen Namen hinzufügen und das Ganze mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen6. Das ist etwas völlig anderes als ein Bild deiner Unterschrift. Was dahintersteckt und wie du sie bekommst, steht im Artikel Qualifizierte elektronische Signatur. Ausnahmen bleiben: Ein Testament lässt sich zum Beispiel nicht auf diesem Weg errichten.

Wichtig: Eine digitalisierte Unterschrift, auch aus unserem Werkzeug, ist keine qualifizierte elektronische Signatur und keine eigenhändige Unterschrift. Sie taugt für Briefe, Formulare und alles, was formfrei ist.

Typische Zweifelsfälle

Die Unterschrift sieht jedes Mal anders aus

Das ist normal. Kein Mensch schreibt seinen Namenszug zweimal identisch. Entscheidend ist, dass die typischen Merkmale erhalten bleiben. Der BGH hat im Fall VI ZB 71/14 auch darauf geschaut, ob der Unterzeichner „auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise“ unterschreibt4. Eine Unterschrift, die du im Alltag nie so schreibst, wirkt dagegen verdächtig.

Die Unterschrift ist im Alter oder nach einer Verletzung zittrig

Eine zittrige oder veränderte Handschrift ändert nichts daran, dass du selbst unterschreibst. Wichtig ist, dass du unterschreiben willst und kannst. Wer gar nicht mehr schreiben kann, hat die Möglichkeit des beglaubigten Handzeichens nach § 126 Abs. 1 BGB1. Frag in diesem Fall bei einem Notariat nach.

Die Unterschrift stimmt nicht mit dem Ausweis überein

Das ist kein Formfehler. Auf Verträgen zählt dein tatsächlicher Namenszug, nicht das Muster auf dem Ausweis. Bei Banken und Behörden kann ein Abgleich allerdings zu Rückfragen führen. Mehr dazu steht im Artikel Unterschrift ändern.

In 5 Schritten zu einer Unterschrift, die vor Gericht standhält

  1. Entscheide dich für eine Form und bleib dabei. Eine Unterschrift, die mal so, mal so aussieht, ist angreifbar.
  2. Bau Buchstaben ein. Auch wenn du schnell schreibst: Anfangsbuchstabe und ein paar Zeichen deines Familiennamens sollten erkennbar bleiben.
  3. Unterschreib mit Kuli oder Füller und nicht mit Bleistift. Tinte ist dauerhaft.
  4. Unterschreib das Original, nicht den Ausdruck der Kopie, wenn du Schriftform brauchst.
  5. Bewahre eine Referenz auf, zum Beispiel eine Seite mit Mustern, die du zu den Unterlagen legst. Sie hilft, wenn später Zweifel auftauchen.

Eine Unterschrift, die du gern schreibst

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Hinweis: Dieser Artikel erklärt die Grundlagen und ist keine Rechtsberatung. Ob in deinem Fall eine bestimmte Form nötig ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei Streit oder hohem Risiko frag eine Anwältin, einen Anwalt oder die Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen

Muss eine Unterschrift lesbar sein?

Nein. Nach der Rechtsprechung des BGH muss sie nicht lesbar sein, aber ein individueller Schriftzug, in dem einzelne Buchstaben wenigstens andeutungsweise erkennbar sind.

Reicht es, nur mit dem Vornamen zu unterschreiben?

Besser nicht. Üblich ist der Familienname, gern mit Vornamen. Beim Testament soll die Unterschrift beide Namen enthalten, ist aber auch gültig, wenn sie auf andere Weise Urheberschaft und Ernstlichkeit belegt.

Ist ein Scan oder Fax eine eigenhändige Unterschrift?

Nein. Für die gesetzliche Schriftform brauchst du das Original. Wenn die Schriftform nur vertraglich vereinbart ist, genügt im Zweifel die telekommunikative Übermittlung.

Kann ich eigenhändig digital unterschreiben?

Als Ersatz der Schriftform kennt das Gesetz die qualifizierte elektronische Signatur. Ein Unterschriftsbild ersetzt die gesetzliche Schriftform nicht.

Darf jemand für mich unterschreiben?

Als Vertreter mit Vollmacht darf er mit seinem eigenen Namen unterzeichnen. Deine Unterschrift nachzumachen ist keine eigenhändige Unterschrift und kann strafbar sein.

Quellen

  1. 1§ 126 BGB, Schriftform (gesetze-im-internet.de)
  2. 2§ 2247 BGB, Eigenhändiges Testament (gesetze-im-internet.de)
  3. 3BGH, Urteil vom 10.02.2021, XII ZR 26/20 (bundesgerichtshof.de)
  4. 4BGH, Beschluss vom 03.03.2015, VI ZB 71/14 (Wortlaut bei anwalt24.de) (anwalt24.de)
  5. 5§ 127 BGB, Vereinbarte Form (gesetze-im-internet.de)
  6. 6§ 126a BGB, Elektronische Form (gesetze-im-internet.de)
Adelheid Brockhusen

Über den Autor

Adelheid Brockhusen

Adelheid Brockhusen schreibt über Handschrift, Unterschriften und die Gewohnheiten dahinter. Für jeden Artikel trägt sie die Zahlen aus Studien, Statistikämtern und anderen Primärquellen zusammen und prüft jede Zahl an der Seite, von der sie stammt.

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